Allgemeine Geschäftsbedingungen

der TNG Stadtnetz GmbH und der ennit GmbH für Firmenkunden nachfolgend einheitlich als TNG bezeichnet

§ 1 Geltung der Bedingungen

1.1 Die TNG erbringt ihre Dienste ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht – sie finden auch dann keine Anwendung, wenn die TNG ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder der Kunde erklärt, nur zu seinen Bedingungen abschließen zu wollen.
1.2 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die TNG sie schriftlich bestätigt. Auch die Abbedingung dieser Schriftformklausel bedarf der Schriftform.

§ 2 Zustandekommen des Vertrages

2.1 Ein Vertrag über die Nutzung von Diensten der TNG kommt mit der Gegenzeichnung eines Kundenantrages durch die TNG zustande, die Unterschrift beider Vertragspartner oder die Inanspruchnahme der Leistung durch den Kunden.
2.2 Aus wichtigem Grund kann die TNG den Vertragsabschluss ganz oder teilweise verweigern.
2.3 Die TNG kann den Abschluss des Vertragsverhältnisses davon abhängig machen, dass der Kunde eine Einverständniserklärung vorlegt, die von dem dinglich Berechtigten abgegeben und unterzeichnet worden ist, dessen Grundstück durch die Einrichtung und/oder Erbringung der vertraglichen Leistung der TNG betroffen wird. Die Leistungserbringung der TNG steht unter dem Vorbehalt, dass diese Erklärung rechtzeitig vorliegt. Bei jedem Wechsel des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten während der Laufzeit des Vertrags, hat der Kunde unverzüglich für die erforderliche Genehmigung Sorge zu tragen.

§ 3 Leistungsumfang der TNG

3.1 Angebote und Leistungen der TNG stehen unter dem Vorbehalt der technischen und betrieblichen Realisierbarkeit.
3.2 Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung sowie aus den hierauf bezugnehmenden Vereinbarungen der Vertragsparteien.
3.3 Soweit die TNG kostenlose Dienste und Leistungen erbringt, können diese jederzeit und ohne Vorankündigungen eingestellt werden. Ein Minderungs-, Erstattungs-, oder Schadensersatzanspruch ergibt sich daraus nicht.
3.4 Die TNG ist berechtigt, die Erbringung ihrer Leistungen vorübergehend oder dauerhaft, ganz oder teilweise durch einen Dritten wahrnehmen zu lassen. Ein Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Kunden wird nicht begründet. Die Rechnungsstellung erfolgt ausschließlich durch die TNG.
3.5 Weiterhin ist die TNG berechtigt, ihre Leistungen vorübergehend zu beschränken oder einzustellen, soweit dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit des Netzbetriebes, der Aufrechterhaltung der Netzintegrität, der Funktionsfähigkeit der Dienste, des Datenschutzes oder zur Vornahme betriebsbedingter oder technisch notwendiger Arbeiten erforderlich ist.
3.6 Die TNG behält sich das Recht vor, Leistungen zu erweitern, zu ändern, sowie Änderungen der Übertragungstechnik oder der Systeme vorzunehmen, die bauliche Maßnahmen bzw. Änderungen in den Systemeinstellungen beim Kunden erforderlich machen können, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
3.7 Die Nutzung von Telekommunikationsdienstleistungen anderer Telefonanbieter über Pre-Selection oder Call-by-Call ist zur Zeit nicht möglich.
3.8 Die TNG weist daraufhin, dass eine uneingeschränkte Notruffunktion im Rahmen der Telekommunikationsdienstleistungen nur verfügbar ist, wenn das von der TNG überlassene Endgerät an dem vereinbarten Standort des Anschlusses genutzt wird und eine nicht unterbrochene Stromversorgung gewährleistet ist.

§ 4 Pflichten des Kunden

4.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Dienste der TNG sachgerecht und sorgfältig zu nutzen.
4.2 Der Kunde hat die aktuellen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), des Telekommunikationsgesetzes (TKG), des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG) und des Telemediengesetzes (TMG) zu beachten. Hingewiesen wird darauf, dass die unaufgeforderte Übersendung von Informationen und Leistungen, z.B. unverlangter Werbung per E-Mail, SMS, Fax oder Telefon, unter bestimmten Umständen gesetzlich verboten ist.
4.3 Der Kunde verpflichtet sich, im Rahmen seiner Nutzung keine Informationsangebote mit rechts- oder sittenwidrigen Inhalten abzurufen, auch nicht kurzfristig, zu speichern, online oder offline zugänglich zu machen, zu übermitteln, zu verbreiten, auf Angebote mit solchen Inhalten hinzuweisen oder Verbindungen zu solchen Seiten bereitzustellen. Dies gilt insbesondere für solche Inhalte, die im Sinne der § 130, 130 a und 131 StGB zum Rassenhass aufstacheln, Gewalt verherrlichen oder verharmlosen, sexuell anstößig sind, im Sinne des § 184 StGB pornographisch sind, den Krieg verherrlichen oder geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden oder in ihrem Wohl zu beeinträchtigen sowie das Ansehen der TNG zu schädigen.
4.4 Der Kunde versichert ausdrücklich, dass die Bereitstellung und Veröffentlichung der Inhalte der von ihm und/oder nach seinen Informationen für ihn von der TNG erstellten Webseiten weder gegen deutsches noch gegen sein hiervon ggf. abweichendes Heimatrecht, insbesondere Urheber-, Datenschutz und Wettbewerbsrecht, verstößt. Näheres regelt die Benutzerordnung.
4.5 Der Kunde verpflichtet sich, die TNG im Innenverhältnis von allen etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf rechtswidrigen Handlungen des Kunden oder inhaltlichen Fehlern der von diesem zur Verfügung gestellten Informationen beruhen. Dies gilt insbesondere für Urheber-, Datenschutz- und Wettbewerbsrechtsverletzungen.
4.6 Vor Inanspruchnahme der Leistung Rufumleitung hat der Kunde sicherzustellen, dass die Anrufe nicht an einen Anschluss weitergeschaltet werden, bei dem ankommende Anrufe ebenfalls weitergeschaltet werden, und dass der Inhaber des Anschlusses, zu dem ein Anruf weitergeschaltet wird, mit der Weiterschaltung einverstanden ist.
4.7 Soweit eine Telefon-Flatrate Bestandteil des Vertrages ist, nutzt der Kunde diese maßvoll und nur für den Aufbau von direkten Sprach- oder Faxverbindungen zu anderen Teilnehmern. Weitere besondere Verpflichtungen in diesem Zusammenhang:
a) Der Kunde verpflichtet sich, die Telefon-Flatrate nicht missbräuchlich zu verwenden. Insbesondere wird er keine Verbindungen herstellen, um Dritten Telekommunikationsdienstleistungen zu erbringen oder um diese an Dritte weiterzuveräußern oder um hierfür sonstwie eine Gegenleistung zu erzielen. Insoweit verpflichtet sich der Kunde auch, die Telefon-Flatrate nicht für Massenkommunikation wie z.B. Fax Broadcast, Call Center oder Tele-Marketing-Aktionen einzusetzen.
b) Im Falle einer zweckwidrigen oder missbräuchlichen Nutzung ist die TNG berechtigt, die Telefon-Flatrate oder den Vertrag insgesamt außerordentlich zu kündigen, den Telekommunikationsanschluss zu sperren sowie die Entgelte für die angefallenen Verbindungen zu berechnen. Daneben kann von dem Kunden eine Schadenspauschale in Höhe von € 150,00 für die Berechnung der Verbindungen verlangt werden. Es steht dem Kunden frei, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Weitergehende Schadensersatzansprüche der TNG bleiben unberührt.

§ 5 Nutzung durch Dritte

5.1 Ohne vorherige schriftliche Erlaubnis der TNG darf der Kunde die zur Verfügung gestellten Dienstleistungen Dritten nicht zur ständigen Alleinnutzung oder zur entgeltlichen Nutzung überlassen.
5.2 Der Kunde haftet für alle von ihm zu vertretenen Schäden, die aus der Benutzung durch Dritte entstehen.

§ 6 Zahlungsbedingungen

6.1 Monatliche Entgelte sind, beginnend mit dem Tage der betriebsfähigen Bereitstellung, für den Rest des Monats anteilig zu zahlen. Danach sind die Entgelte monatlich zu zahlen. Ist das Entgelt für Teile eines Kalendermonats zu berechnen, so wird dieses mit jedem Tag mit 1/30 des monatlichen Entgeltes berechnet.
6.2 Feste, nutzungsunabhängige Entgelte sind im Voraus zu zahlen. Sonstige Entgelte, insbesondere nutzungsabhängige Entgelte, sind nach Erbringung der Leistung zu zahlen. Abrechnungen können erst nach Übermittlung der Daten durch den Netzbetreiber erfolgen, insbesondere bei der Nutzung von ausländischen Netzen kann die Übermittlung der Daten durch den jeweiligen Netzbetreiber mehrere Monate dauern, so dass eine entsprechende Berechnung erst dann durch die TNG erfolgt. Die Mehrwertsteuer wird in der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gesetzlich festgelegten Höhe gesondert in Rechnung gestellt.
6.3 Soweit der Kunde Leistungen anderer Netzbetreiber in Anspruch nimmt, finden deren zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme gültigen Tarife zuzüglich einer von der TNG hierfür vorgesehenen Bearbeitungsgebühr Anwendung.
6.4 Sämtliche Entgelte werden mit Zugang der Rechnung fällig.
6.5 Soweit nicht anders vereinbart, muss der Rechnungsbetrag spätestens am siebten Tag nach Zugang der Rechnung auf dem in der Rechnung angegebenen Konto gutgeschrieben sein.
6.6 Der Kunde ist verpflichtet, die Entgelte entsprechend der jeweils gültigen Preisliste oder der vertraglichen Vereinbarung, zuzüglich der darauf zu berechnenden Umsatzsteuer, fristgerecht zu zahlen. Für jeden nicht eingelösten Scheck oder jede nicht eingelöste bzw. zurückgereichte Lastschrift hat der Kunde der TNG die entstandenen Kosten zu erstatten. Soweit in der Preisliste pauschale Schadenersatzleistungen aufgeführt sind, sind die pauschalen Schadenersatzleistungen vom Kunden nicht geschuldet, wenn der Kunde nachweisen kann, dass der TNG ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht oder nur wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist. Für den Fall der niedrigeren Schadenshöhe wird vereinbart, dass der Kunde den niedrigeren Schadenersatz schuldet.
6.7 Der Kunde hat Einwendungen gegen den Rechnungsbetrag unverzüglich, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Rechnungsdatum, eingehend bei der TNG, geltend zu machen. Das Unterlassen der rechtzeitigen Geltendmachung der Einwendungen gilt als Genehmigung.
6.8 War der Kunde ohne Verschulden verhindert diese Einwendungsfrist einzuhalten, so kann er die Einwendungen innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachholen.
6.9 Behauptet der Kunde, dass ihm berechnete Gebühren nicht von ihm oder Dritten verursacht worden sind, für die er einzustehen hat, so hat er dies nachzuweisen.
6.10 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die TNG berechtigt, den Anschluss zu sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die monatlichen Entgelte zu bezahlen.
6.11 Kommt der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Entgelte bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Entgelte oder Betrages, der das monatliche Grundentgelt für zwei Monate erreicht, in Verzug, so kann die TNG das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
6.12 Die TNG ist berechtigt, im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden, von ihrem gesetzlichen Vermieterpfandrecht Gebrauch zu machen und alle vom Kunden eingestellten Einrichtungen bis zur vollständigen Begleichung aller offenen Forderungen seitens der TNG einzubehalten und/oder zu deaktivieren.
6.13 Gegen Ansprüche der TNG kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüche aufrechnen. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertrag zu.
6.14 Bei Zahlungsverzug des Kunden erhebt die TNG Verzugszinsen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
6.15 Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzug bleibt der TNG vorbehalten.

§ 7 Höhere Gewalt

7.1 In Fällen höherer Gewalt ist die TNG von ihrer Leistungspflicht befreit. Als höhere Gewalt gelten alle unvorhersehbaren Ereignisse sowie solche Ereignisse, deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung von keiner Seite zu vertreten sind. Zu diesen Ereignissen zählen insbesondere Arbeitskampfmaßnahmen, auch in Drittbetrieben, Unterbrechungen der Stromversorgung sowie behördliche Maßnahmen.

§ 8 Entstörung

8.1 Leistungsstörungen, die im Verantwortungsbereich der TNG liegen, werden im Rahmen der betrieblichen und technischen Maßnahmen entstört.
8.2 Hat der Kunde die Störung zu vertreten oder liegt eine vom Kunden gemeldete Störung nicht vor, ist die TNG berechtigt, dem Kunden die ihr durch die Fehlersuche, Mängelbeseitigung bzw. Entstörung entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.

§ 9 Haftung

9.1 Die TNG haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die TNG ausschließlich bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Schäden vorhersehbar und vertragstypisch sind. Bei Schäden an Leben, Körper und Gesundheit haftet die TNG gegenüber dem Kunden unbegrenzt.
9.2 Die TNG haftet nicht für Leistungen Dritter, die der Kunde in Anspruch nimmt.
9.3 Die Haftung für übrige Schäden ist ausgeschlossen, wobei die Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes unberührt bleiben.

§ 10 Selbstbelieferungsvorbehalt

10.1 Sollte die von der TNG bei der Deutschen Telekom AG oder anderen Telekommunikationsunternehmen anzumietende Teilnehmeranschlussleitung von diesen Telekommunikationsunternehmen aus von der TNG nicht zu vertretenden Gründen nicht bereitgestellt oder das Vertragsverhältnis gekündigt werden, ist die TNG zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages mit dem Kunden berechtigt. Schadensersatzansprüche des Kunden bestehen im Rahmen der vertraglichen Bedingungen nur insoweit, als der TNG Schadensersatzansprüche gegenüber dem Telekommunikationsunternehmen zustehen.

§ 11 Vertragsdauer

11.1 Die Laufzeit des Vertrages beginnt mit dem vertraglich vereinbarten Termin, spätestens jedoch mit dem Tag der Bereitstellung der vertraglich vereinbarten Leistung. 
11.2 Die Fristen für die ordentliche Kündigung beider Parteien ergeben sich aus dem jeweils abgeschlossenen Vertrag. Unberührt bleibt das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei schweren oder fortgesetzten Verstößen gegen die vertraglichen Regelungen sowie bei Undurchführbarkeit des Vertrages vor.
11.3 Soweit in dem jeweils abgeschlossenen Vertrag keine oder nicht alle Fristen für die ordentliche Kündigung geregelt sind, beträgt die Vertragslaufzeit ein Kalenderjahr (Mindestlaufzeit), der Vertrag verlängert sich nach Ablauf der Mindestlaufzeit jeweils um ein weiteres Kalenderjahr (stillschweigende Verlängerung), wenn er nicht von einer Partei mit einer Frist von drei Monaten (Kündigungsfrist) zum Ablauf der zunächst vorgesehenen oder der stillschweigend verlängerten Vertragsdauer schriftlich gekündigt wird. Finden auf die Leistungen von der TNG die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes (TKG) Anwendung, verlängert sich der Vertrag nach Ablauf der Mindestlaufzeit auf unbestimmte Zeit und ist mit Frist von einem Monat kündbar.
11.4 Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
11.5 Kündigt der Kunde das Vertragsverhältnis bevor die beauftragte Leistung betriebsfähig bereitgestellt ist oder verhindert der Kunde die Bereitstellung der Leistung ganz oder teilweise bevor vereinbarte Arbeiten ausgeführt worden sind, so hat er der TNG die Aufwendungen für bereits durchgeführte Arbeiten, geleistete oder zu leistende Zahlungen an Dritte und für den infolge der Kündigung notwendigen Abbau bereits erbrachter Leistungen zu ersetzen. Etwaige Schadensersatzansprüche der TNG bleiben unberührt.

§ 12 Sicherheitsleistung

12.1 Die TNG kann den Vertragsabschluss von der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht oder einer Vorauszahlung, bzw. Bürgschaftserklärung einer Bank abhängig machen.

§ 13 Eigentumsvorbehalt

13.1 Die von der TNG beim Kunden installierten Einrichtungen sowie die sonst zur Verfügung gestellten technischen Geräte bleiben im Eigentum der TNG. Die TNG behält sich vor, die überlassene Hard- und Software jederzeit zu erneuern. Nach Vertragsende sind die Geräte vom Kunden auf eigene Kosten an die TNG zu übersenden. 
13.2 Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises bleibt die gesamte gelieferte Ware Eigentum der TNG. Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, kann die TNG – unbeschadet sonstiger Rechte – die gelieferte Ware zur Sicherung ihrer Rechte zurücknehmen, wenn sie dies dem Kunden ankündigt und ihm eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist unzulässig. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die TNG als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-)Eigentum der TNG durch Verbindung oder Veräußerung, so gilt als vereinbart, dass die daraus resultierenden Ansprüche des Kunden bei Verbindung wertanteilsmäßig auf die TNG übergehen.

§ 14 Änderungen

14.1 Änderungen dieser Bedingungen oder Preisänderungen sowie Änderungen im Leistungsumfang werden dem Kunden vorab mitgeteilt. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde ihnen nicht schriftlich innerhalb von vier Wochen nach Zugang widerspricht. Die TNG wird auf diese Folge hinweisen. Nicht genehmigungspflichtig ist eine Änderung von Entgelten für Leistungen, die von Dritten erbracht werden. Dies gilt auch für eine Änderung des Umsatzsteuersatzes.

§ 15 Software-Warenlieferung

15.1 Bei Softwarelieferungen ergeben sich Leistungsinhalt und Leistungsumfang aus der Leistungsbeschreibung der TNG.
15.2 Soweit die TNG für den Kunden oder im Auftrag des Kunden für Dritte Internet-Präsenzen gestaltet, überträgt sie dem Kunden ein nichtausschließliches Nutzungsrecht an den erstellten Seiten für die Dauer des Vertragsverhältnisses.
15.3 Soweit die TNG dem Kunden Computer-/Softwareprogramme zur Verfügung stellt, stehen sämtliche Urheberrechte an solcher Software sowie daraus abgeleiteten Verwertungs- und Folgerechte grundsätzlich ausschließlich der TNG zu, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist. Gewährte Nutzungsrechte dürfen und können nicht übertragen werden. Die TNG räumt dem Kunden insoweit jedoch für die Dauer des Vertrages ein nicht exklusives und nicht übertragbares Recht zur Nutzung derartiger Programme ein. Dem Kunden ist es nicht gestattet, von der zur Verfügung gestellten Software ganz oder teilweise Kopien – mit Ausnahme einer einzigen Sicherungskopie zu Back-Up-Zwecken – zu erstellen. Unter keinen Umständen wird der Kunde die Software ganz oder teilweise verändern oder deren Source Code ermitteln. Ebensowenig ist es dem Kunden gestattet, sonstige Be- oder Überarbeitungen der Software vorzunehmen oder die Software in anderen Softwareprogramme zu implementieren. Sicherungskopien hat der Kunde nach Vertragsende unverzüglich zu löschen. 

§ 16 Gewährleistung

16.1 Die TNG ist berechtigt, technische Anlagen und/oder Teile davon auszutauschen bzw. technische Änderungen vorzunehmen. Ausgetauschte Gegenstände gehen in das Eigentum der TNG über.
16.2 Der Kunde hat gemietete oder gelieferte Ware unverzüglich nach deren Ablieferung auf etwaige Mängel, Mengenabweichungen oder Falschlieferungen zu untersuchen. Eine insgesamt oder in Teilen fehlerhafte Bereitstellung oder Lieferung hat er unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Eventuelle Mängel sind darüber hinaus aussagekräftig, insbesondere unter Protokollierung angezeigter Fehlermeldungen, zu dokumentieren. Der Kunde ist verpflichtet, vor Anzeige des Mangels zunächst eine Problemanalyse und Fehlerbeseitigung nach dem Bedienerhandbuch oder anderweitig von der TNG zur Verfügung gestellter Dokumentationen durchzuführen. Die Anzeigefrist beträgt für Mängel, die bei der nach Art der Ware gebotenen sorgfältigen Untersuchung erkennbar war, längstens eine Woche. Sonstige Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzumelden. Ist der Kunde Kaufmann und versäumt die unverzügliche, frist- und formgerechte Anzeige des Mangels, gilt die Ware in Ansehung dieser Mängel als genehmigt.
16.3 Soweit eine ordnungsgemäß erstattete Mängelanzeige begründet ist, liefert die TNG kostenlos Ersatz. Die TNG ist berechtigt, nach ihrer Wahl statt der Lieferung von Ersatzware nachzubessern. Die TNG ist verpflichtet, ihr Wahlrecht spätestens 10 Tage nach Zugang der Mängelanzeige auszuüben. Anderenfalls geht das Wahlrecht auf den Kunden über. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, die Wandelung des Vertrages oder Minderung des vereinbarten Kaufpreises zu verlangen.
16.4 Der Kunde muss im Rahmen der Gewährleistung ggf. einen neuen Programm- bzw. Entwicklungsstand übernehmen, es sei denn, dies führt für ihn zu unangemessenen Anpassungs- und Umstellungsproblemen.
16.5 Der Kunde hat die TNG bei einer möglichen Mängelbeseitigung nach Kräften zu unterstützen. Der Kunde hat vor einer Fehlerbeseitigung, insbesondere vor einem Maschinentausch, Programme, Daten und Datenträger vollständig zu sichern, erforderlichenfalls zu entfernen.
16.6 Die TNG weist darauf hin, dass es nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich ist, Hard- und Software so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungskombinationen fehlerfrei arbeitet oder gegen Manipulation durch Dritte geschützt werden kann. Die TNG garantiert nicht, dass von ihr eingesetzte oder bereitgestellte Hard- und Software den Anforderungen des Nutzers genügen, für bestimmte Anwendungen geeignet ist, ferner, dass diese absturz-, fehler- und virusfrei ist. Die TNG gewährleistet gegenüber dem Kunden nur, dass von der TNG eingesetzte oder bereitgestellte Hard- und Software zum Überlassungszeitpunkt, unter normalen Betriebsbedingungen und bei normaler Instandhaltung im wesentlichen gemäß Leistungsbeschreibung des Herstellers funktioniert. Für bekannte Fehler seitens des Herstellers übernimmt die TNG keinerlei Gewährleistung.

§ 17 Schlussbestimmungen

17.1 Alle Erklärungen der TNG können auf elektronischem Weg an den Kunden gerichtet werden.
17.2 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag eine ausfüllungsbedürftige Lücke enthalten, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen oder der Lücke tritt eine dem wirtschaftlichen Zweck der Vereinbarung nahekommende Regelung, die von den Parteien vereinbart worden wäre, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten.

§ 18 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

18.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
18.2 Sofern der Kunde Vollkaufmann ist, sind die für den Sitz der TNG örtlich zuständigen Gerichte (Kiel) ausschließlich zuständig.
18.3 Erfüllungsort für die Leistungen des Kunden ist der Firmensitz der TNG.

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